Vorstand / Satzung
Vorstand
Vorsitzender: Frank Schuster
stellv. Vorsitzender: Uwe Firle
Kassenwart: Lars Kirsten
Satzung des Vereins
„IFA-Freunde Sachsen-Anhalt e.V.“
- Satzung in der Fassung vom 15.03.2017 -
A. Allgemeines
- 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „IFA-Freunde Sachsen/Anhalt e.V.“
(2) Die Abkürzung „IFA“ steht für „Industrieverband Fahrzeugbau“, dem Dachverband der Fahrzeugindustrie der ehemaligen DDR.
(3) Der Sitz des Vereins ist Magdeburg.
- 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
- (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der (technischen) Kultur nach
- 52 Abs. 2 Nr.1 AO. Aktivitäten die der Bewahrung, Pflege und Präsentation erhaltenswerter Fahrzeuge und technischer Objekte des ehemaligen „Industrieverband Fahrzeugbau“ dienen.
Im Besonderen bietet der Verein mit der Organisation und Durchführung des Ostmobilmeeting Magdeburg (OMMMA) eine Plattform zur Begegnung und dem Erfahrungsaustausch über die Stadt- und Landesgrenzen hinaus.
(2) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
- 3 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für das Gründungsjahr gilt das Rumpfjahr als Geschäftsjahr.
- 4 Vereinsämter
(1) Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Bei Bedarf kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer sowie weitere Mitarbeiter zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben bestellt werden. Eine etwaige Vergütung kann unter Beachtung von §2 Abs.(3) und (4) erfolgen und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3) Der hauptamtliche Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich und hat dessen Weisungen folge zu leisten.
- Mitgliedschaft
- 5 Mitglieder
(1) der Verein besteht aus:
- a) ordentlichen aktiven Mitgliedern
- b) Fördermitgliedern
- c) Ehrenmitgliedern
(2) Ordentliche aktive Mitglieder können werden:
- a) natürliche Personen aus dem In- und Ausland,
- b) juristische Personen aus dem In- und Ausland, die aktiv an der
Erreichung der Zwecke und Ziele des Vereins arbeiten wollen.
(3) Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, welche die Arbeit des Vereins unterstützen wollen.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
- 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft bedarf der schriftlichen Antragstellung.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
- 7 Aufnahmefolgen
(1) Mit der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
(2) Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedsbestätigung und ein Exemplar der Satzung.
- 8 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen und Angebote des Vereins nach Maßgabe der Satzung in der von den Vereinsorganen beschlossenen Form zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Näheres ist den Protokollen der Vereinsorgane zu entnehmen.
(2) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
- 9 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder verpflichten sich, die Bestrebungen des Vereins im Sinne des § 2, Abs. (1) zu unterstützen.
- 10 Beitrag
(1) Alle ordentlichen aktiven und alle Fördermitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind für das laufende Geschäftsjahr im ersten Quartal fällig, bei Neuaufnahmen mit Beginn der Mitgliedschaft.
- 11 Austritt
(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand jeder Zeit gekündigt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet bei Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen durch Beendigung des Bestehens.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
- 12 Ausschluss
(1) Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann ein Mitglied aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
- a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins
sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
- b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
- (2) Der Ausschluss ist dem betroffenem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht zur Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu.
is dahin ruht die Mitgliedschaft.
- Organe des Vereins
- 13 Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
- a) Der geschäftsführende Vorstand
- b) Die Mitgliederversammlung
- 14 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Personen:
- dem Vorsitzenden
- dem stellv. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand i. S. d. § 26 BGB.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit ihrem Vereinsvermögen haften.
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode aus, beruft der verbleibende geschäftsführende Vorstand für die laufende Wahlperiode einen Nachfolger.
(5) Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes den Ausschlag.
(6) Der geschäftsführende Vorstand kann zur Planung und Durchführung anstehender Aufgaben Arbeitsgruppen bzw. Ausschüsse bilden oder Einzelpersonen berufen.
- 15 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das Vertretungsorgan der Mitglieder des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes
- b) dem geschäftsführenden Vorstand Entlastung zuerteilen
- c) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
- d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- e) Wahl der Kassenprüfer
- f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen ist.
- 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der geschäftsführende Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder muss der geschäftsführende Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen
des § 15,
- 17 Kassenprüfer
(1) Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederver-sammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern.
Diese geben dem geschäftsführenden Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Kassenprüfer dürfen dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören.
- Schlussbestimmungen
- 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die andere Beschlüsse nicht fasst.
(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Einladung aller Mitglieder durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.
(3) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins muss mit einer Mehrheit von dreiviertel der eingetragenen Mitglieder erfolgen.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Technikmuseum Magdeburg.
- 19 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung des Vereins „IFA-Freunde Sachsen/Anhalt e.V.“ am 30. März 1998 beschlossen, am 13. März 2000 in den Paragraphen 12 (1)c und 14 (1) und am 30. Mai 2010 in den Paragraphen 1 (3) und 18 (4) geändert
Auf der Mitgliederversammlung vom 21.03.2012 und 15.03.2017 wurde die Satzung grundlegend überarbeitet.
Folgende Änderungen wurden vorgenommen
- - 2 (1) Inhaltliche Änderung
- - 2 (2) entfällt
- - 2 (3) wird neu Abs. (2) Inhalt bleibt
- - 2 (4) wird neu Abs. (3) Inhalt bleibt
- - 2 (5) wird neu Abs. (4) Inhalt bleibt
Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt.
Finanzamt Magdeburg
Steuer-Nr. 102/140/02154